des Förderverein der Schule Rönneburg e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Schule Rönneburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
- Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegunstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule welche die vielfaltigen erzieherischen und unterrichtsbezogenen Belange fördern. Hierzu wird den unterrichtlichen Anliegen Rechnung getragen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung wie z.B. Klassenfahrten und Schülerwandertagen gerichtet sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel und Vereinsvermögen
- Die zur Erreichung seines gemeinnutzigen Zweckes benotigten Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeitrage
- Überschusse aus Veranstaltungen
- Spenden
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschusse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfullen zu können.
§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wird der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
- Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
- Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt; sie braucht nicht begründet zu werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Ausstritt
2. Ausschluss
3. Tod. - Der Austritt ist bei einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Schuljahres möglich (31. Juli). Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, erlischt die Mitgliedschaft. Auf Wunsch kann die Mitgliedschaft erhalten bleiben.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge stunden.
- wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses einen Mitglieds erlöschen alle Rechte gegen den Verein.
§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgesetzt. Der Betrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 7 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Rechnungsführer,
Schulleiter,
Vertreter des Lehrerkollegiums.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein rechtswirksam. - Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Schulleiters und des Vertreters des Lehrerkollegiums werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
- Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 8 Vereinsvermögen, Kassenführung
- Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Über Beiträge bis zu einer Höhe von jeweils 400 DM kann der Rechnungsführer mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden verfügen. Der Vorstand kann der Schule bestimmte Geldbeträge für die satzungsmäßige Verwendung im Voraus zur Verfügung stellen.
- Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt für das Geschäftsjahr darüber eine Aufstellung. Diese wird der Mitgliederversammlung zusammen mit einer Vermögensübersicht und einer Vorausschau vorgelegt.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8.–31.7.).
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; außerordentliche Mitgliederversammlung nur, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
- Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
- Den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
- Den Bericht des Rechnungsprüfers,
- Den Bericht der Kassenprüfer.
Sie erteilt Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung wählt
- den Vorstand (§ 7 Abs. 2)
- zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für ein Jahr.
Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
- Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung Berichte.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.
- Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich.
§ 13 Restgelder
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Es kann auch einem anderen Verein zur Verfügung gestellt werden, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieses Vereins anerkannt ist.
§ 14 Satzungsänderung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen müssen im Vereinsregister angezeigt werden.
- Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Die bisherige Satzung verliert ihre Gültigkeit.
- Die Satzung wurde am 5. Mai 1988 beschlossen.
Kanzlerstr. 25, 21079 Hamburg-Harburg